Das Gericht muss sich bei der Anordnung einer Betreuung einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschaffen
In einem Verfahren auf Anordnung einer Betreuung hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören.
Es hat sich einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Diesen persönlichen Eindruck soll sich das Gericht in der Regel in dessen üblicher Umgebung verschaffen
Die erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekannt gegeben worden ist, mithin sich der Betroffene auf die Situation einstellen konnte und sich entsprechend zur Sache äußern kann.
Die erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekannt gegeben worden ist, mithin sich der Betroffene auf die Situation einstellen konnte und sich entsprechend zur Sache äußern kann.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 6/20 vom 06.05.2020