Kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Fehlen eines groben Verstoßes
Ein vollständiger oder teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann nur unter strengen Voraussetzungen und dem Vorliegen grober Unbilligkeit vorgenommen werden.
Dabei sind die Gesamtumstände zu berücksichtigen, aus denen sich eine eventuelle Unbilligkeit ergibt, wobei bei der Prüfung aufgrund der existenzsichernden Funktion des Versorgungsausgleichs ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauen.
Ein Ausschluss kommt dabei in Betracht, wenn sich der Antragsgegner eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Ausgleichspflichtigen schuldig gemacht hat.
In dem entschiedenen Fall versuchte die Klägerin einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs mit der Begründung zu erreichen, ihr Ehemann habe sie in der Ehe mehrfach körperlich und seelisch misshandelt, nichts zum gemeinsamen Lebensunterhalt beigetragen und ihr weitgehend die Versorgung der Kinder und den Haushalt überlassen. Zudem habe der Ehemann eine außereheliche Beziehung unterhalten und Schulden verursacht. Das Gericht sah einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs mangels ausreichenden Sachvortrag der Ausgleichspflichtigen als nicht gerechtfertigt an.
Ein Ausschluss kommt dabei in Betracht, wenn sich der Antragsgegner eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Ausgleichspflichtigen schuldig gemacht hat.
In dem entschiedenen Fall versuchte die Klägerin einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs mit der Begründung zu erreichen, ihr Ehemann habe sie in der Ehe mehrfach körperlich und seelisch misshandelt, nichts zum gemeinsamen Lebensunterhalt beigetragen und ihr weitgehend die Versorgung der Kinder und den Haushalt überlassen. Zudem habe der Ehemann eine außereheliche Beziehung unterhalten und Schulden verursacht. Das Gericht sah einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs mangels ausreichenden Sachvortrag der Ausgleichspflichtigen als nicht gerechtfertigt an.
Oberlandesgericht Hamm , Urteil OLG Hamm 8 UF 125 11 vom 12.09.2011
Normen: VersAusglG § 27