Fiktive Leistungsfähigkeit kann wirtschaftliche Handlungsfreiheit verletzen
Werden in einem Unterhaltsfestsetzungsverfahren einem barunterhaltspflichtigen Elternteil fiktive Einkünfte zugerechnet, welche der Elternteil objektiv nicht erzielen kann, so kann damit das Grundrecht des barunterhaltspflichtigen Elternteils auf wirtschaftliche Handlungsfreiheit verletzt werden.
Zwar trifft jeden Barunterhaltspflichtigen und minderjährigen Kindern zum Unterhalt Verpflichteten eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Gleichwohl dürfen die Gerichte nichts Unmögliches verlangen, sondern haben im Einzelfall zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, den beanspruchten Unterhalt zu zahlen.
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVerfG 1 BvR 697 20 vom 09.11.2020