Keine übermäßige Verfahrensdauer bei Umgangsrechtsverfahren
Das Grundgesetz begründet einen Anspruch des Einzelnen auf effektiven Rechtsschutz, der gebietet, strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären.
Ob eine Verfahrensdauer unangemessen lang ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Ein Umgangsverfahren ist unangemessen lang, wenn die Gefahr einer faktischen Präjudizierung durch Zeitablauf geschaffen wird. Es ist daher bei einem Umgangsverfahren besonders zu beachten, dass durch zunehmenden Zeitablauf sich das Kind an den betreuenden Elternteil immer mehr gewöhnt und diesen als seinen Lebensmittelpunkt stärkt. Das Gericht, das über den Umgang entscheidet, trifft daher eine besondere Sorgfaltspflicht. Es bestehen aber weder verfassungsrechtliche noch menschenrechtliche Gewährleistungen, generell in Umgangssachen eine Pflicht zu ?maximaler Verfahrensbeschleunigung? zugrunde zu legen.
Ein Umgangsverfahren ist unangemessen lang, wenn die Gefahr einer faktischen Präjudizierung durch Zeitablauf geschaffen wird. Es ist daher bei einem Umgangsverfahren besonders zu beachten, dass durch zunehmenden Zeitablauf sich das Kind an den betreuenden Elternteil immer mehr gewöhnt und diesen als seinen Lebensmittelpunkt stärkt. Das Gericht, das über den Umgang entscheidet, trifft daher eine besondere Sorgfaltspflicht. Es bestehen aber weder verfassungsrechtliche noch menschenrechtliche Gewährleistungen, generell in Umgangssachen eine Pflicht zu ?maximaler Verfahrensbeschleunigung? zugrunde zu legen.
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVerfG 1 BvR 1763/18 vom 06.09.2019