Vormundschaft ist kein Ersatz für die Prozesskostenhilfe
Ein Rechtsanwalt kann nicht zum Mitvormund für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling zur Vertretung in ausländerrechtlichen Angelegenheiten einschließlich des Asylverfahrens bestellt werden.
Dies gilt auch dann, wenn es dem Vormund an (einschlägiger) juristischer Sachkunde fehlt. Fehlt dem Vormund die einschlägige juristische Sachkunde, so ist es seine Sache, diesen Mangel an Eignung in eigener Verantwortung durch Inanspruchnahme fachspezifischer Hilfen auszugleichen. Er muss sich dann um geeignete Rechtsberatung sowie um anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren bemühen. Insbesondere wird die generelle Eignung des Vormunds nicht dadurch in Frage gestellt, dass er die spezifische juristische Sachkunde im vorgenannten Sinne nicht aufweist.
Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind.
Es gilt der Vorrang der Einzelvormundschaft. Nur aus besonderen Gründen können dem Mündel mehrere Vormünder bestellt werden.
Stehen der Inanspruchnahme rechtlichen Beistands die finanziellen Verhältnisse des Mündels entgegen, ist dieser Mangel durch Beratungshilfe und im gerichtlichen Verfahren durch Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu beheben. Die Mitvormundschaft ist kein Instrument, um einem unbemittelten Kind aus öffentlichen Kassen Sozialleistungen zu gewähren, auf die ein mittelloses Kind ohne Einrichtung einer Pflegschaft keinen Anspruch hätte. Dies gilt auch für Sozialleistungen im Bereich der Rechtspflege.
Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind.
Es gilt der Vorrang der Einzelvormundschaft. Nur aus besonderen Gründen können dem Mündel mehrere Vormünder bestellt werden.
Stehen der Inanspruchnahme rechtlichen Beistands die finanziellen Verhältnisse des Mündels entgegen, ist dieser Mangel durch Beratungshilfe und im gerichtlichen Verfahren durch Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu beheben. Die Mitvormundschaft ist kein Instrument, um einem unbemittelten Kind aus öffentlichen Kassen Sozialleistungen zu gewähren, auf die ein mittelloses Kind ohne Einrichtung einer Pflegschaft keinen Anspruch hätte. Dies gilt auch für Sozialleistungen im Bereich der Rechtspflege.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 497 16 vom 03.09.2017
Normen: BGB §§ 1775 Satz 2, 1779 Abs. 2 Satz 1