Dem Betroffenen in einem Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren muss ein Sachverständigengutachten bekanntgegeben werden
Soll ein Betroffener untergebracht werden, so ersetzt die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger in dem laufenden Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren nicht die notwendige Bekanntgabe an den Betroffenen persönlich.
Der Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen. Das Gutachten ist damit mit seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen grundsätzlich auch persönlich zur Verfügung zu stellen, so dass dieser zu den festgestellten Indikationen und zu möglichen Behandlungsalternativen Nachfragen stellen kann sowie eine ausreichende Möglichkeit hat, durch die Erhebung von Einwendungen an den Sachverständigen eine andere Einschätzung zu erreichen.
Von der Bekanntgabe eines Sachverständigengutachtens an den Betroffenen kann nur abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.
Der Verfahrenspfleger hat in einem Verfahren vor dem Betreuungsgericht auf Bestellung eines Betreuers oder Anordnung einer Unterbringung die Interessen des Betroffenen zu vertreten. Er hat, ähnlich wie ein Rechtsanwalt, als Parteivertreter die gleichen Rechte und Pflichten für den Betroffenen wahrzunehmen. Er kann Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen.
Von der Bekanntgabe eines Sachverständigengutachtens an den Betroffenen kann nur abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.
Der Verfahrenspfleger hat in einem Verfahren vor dem Betreuungsgericht auf Bestellung eines Betreuers oder Anordnung einer Unterbringung die Interessen des Betroffenen zu vertreten. Er hat, ähnlich wie ein Rechtsanwalt, als Parteivertreter die gleichen Rechte und Pflichten für den Betroffenen wahrzunehmen. Er kann Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 516 16 vom 08.03.2017
Normen: FamFG §§ 317, 319, 321, 325 Abs. 1