Nachforderung ''vergessenen'' Altersvorsorgeunterhalts
Ein Leistungsantrag auf Unterhalt ist nur dann zulässig, wenn kein Abänderungsantrag zu erheben ist.
Die Forderung eines zusätzlichen Unterhalts im Wege des Zusatz- oder Nachforderungsantrages ist folglich nur dann möglich, wenn sich der schon vorliegende Unterhaltstitel eindeutig nur auf einen Teilbetrag des geschuldeten Unterhalts beschränkt.
Im Unterhaltsrecht ist im Zweifel davon auszugehen, dass Unterhalt in voller Höhe geltend gemacht wird.
Für die Annahme eines Teilantrags ist daher zu fordern, dass der Unterhaltsberechtigte im Erstverfahren entweder ausdrücklich einen Unterhaltsteilanspruch geltend gemacht oder sich wenigstens erkennbar eine Nachforderung von Unterhalt vorbehalten hat.
Im Unterhaltsrecht ist im Zweifel davon auszugehen, dass Unterhalt in voller Höhe geltend gemacht wird.
Für die Annahme eines Teilantrags ist daher zu fordern, dass der Unterhaltsberechtigte im Erstverfahren entweder ausdrücklich einen Unterhaltsteilanspruch geltend gemacht oder sich wenigstens erkennbar eine Nachforderung von Unterhalt vorbehalten hat.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 478 13 vom 19.11.2014
Normen: BGB § 1361; FamFG § 238