Haushaltsnahe Dienstleistungen können in Bar abgerechnet werden
Wer im Rahmen seiner Haushaltsführung eine Person auf Mini-Job-Basis beschäftigt, kann die hierdurch anfallenden Aufwendungen auch dann steuerlich geltend machen, wenn die Bezahlung mittels Bargeld erfolgt.
Demnach reicht für es bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen oder Mini-Jobs im Zusammenhang mit der Haushaltsführung aus, wenn dem Finanzamt ein ordnungsgemäßer Arbeitsvertrag vorgelegt werden kann. Eine Rechnung oder bankmäßige Dokumentation ist hingegen nicht erforderlich.
Vor diesem Hintergrund war die steuerliche Berücksichtigung der Kosten der Kinderbetreuung in dem Ausgangsfall zu gewähren, da die Parteien einen ordnungsgemäßen Arbeitsvertrag geschlossen hatten.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil FG NI 3 K 12356 12 vom 20.03.2013
Normen: § 10 I EStG