Zu berücksichtigende Verhältnisse beim Trennungsunterhalt
Nach einer Trennung sind Fahrtkosten zur Arbeit auch dann voll berücksichtigungsfähig, wenn der ehemalige Lebenspartner zu seiner neuen Lebensgefährtin zieht und sich dadurch die Fahrtstrecke verlängert.
Dabei ist es bei einer Trennung beiden Lebenspartnern unbenommen, einen neuen Hausstand zu gründen, sodass hieraus kein unterhaltsrechtlich vorwerfbares Verhalten abgeleitet werden kann.
Lebt ein Ehegatte nach einer Scheidung mit dem volljährigen und voll erwerbstätigen gemeinsamen Kind in einer häuslichen Gemeinschaft, so handelt es sich hierbei in der Regel nicht um eine als Vorteil zu behandelnde Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere wenn das Kind keine über den Beitrag für Kost und Logis hinausgehende Zahlungen leistet.
Der Erlös aus dem Verkauf einer gemeinsamen Ehewohnung kann im Wege eines mietfreien Wohnvorteils oder im Wege fiktiver Zinsen beim Trennungsunterhalt berücksichtigt werden und prägt als Surrogat für das mietfreie Wohnen in der Ehezeit die Lebensverhältnisse der Beteiligten.
Lebt ein Ehegatte nach einer Scheidung mit dem volljährigen und voll erwerbstätigen gemeinsamen Kind in einer häuslichen Gemeinschaft, so handelt es sich hierbei in der Regel nicht um eine als Vorteil zu behandelnde Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere wenn das Kind keine über den Beitrag für Kost und Logis hinausgehende Zahlungen leistet.
Der Erlös aus dem Verkauf einer gemeinsamen Ehewohnung kann im Wege eines mietfreien Wohnvorteils oder im Wege fiktiver Zinsen beim Trennungsunterhalt berücksichtigt werden und prägt als Surrogat für das mietfreie Wohnen in der Ehezeit die Lebensverhältnisse der Beteiligten.
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG Koeln 4 UF 164 12 vom 10.01.2013
Normen: BGB § 1361
Urteil: http://openjur.de/u/600744.html