Sicherungsmaßnahmen eines Betreuten sind nicht genehmigungsbedürftig
Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung ist grundsätzlich nachrangig zu einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht.
Eine Fixierungsmaßnahme (Hochziehen eines Bettgitters) ist nicht genehmigungsbedürftig, wenn sich die Fixierungsmaßnahme für den Betroffenen nicht mehr als freiheitsentziehend darstellt. Dabei kommt es darauf an, ob ein Betreuter durch die Maßnahme gegen seinen natürlichen Willen daran gehindert wird, seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu verlassen.
Demnach können Sicherungsmaßnahmen begrifflich nicht zu einer Freiheitsentziehung führen, wenn sich der Betreute aufgrund körperlicher Gebrechen ohnehin nicht mehr frei bewegen kann. Maßnahmen der Sicherung des Betreuten vor Verletzungen sind damit nicht genehmigungsbedürftig.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 629 11 vom 28.03.2012